Allgemeine Reisebedingungen

 

Wir sind bemüht, unseren Reiseteilnehmern vor, während und nach der Reise bestmöglichen Service zu bieten, denn zufriedene Kunden sind die Voraussetzung dafür, dass Reallatino Tours bestehen kann.
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen auch im Interesse des Kunden die Verantwortungsbereiche abgrenzen. Mit der Reiseanmeldung erklärt sich der Reisende mit folgenden Bedingungen einverstanden.


1. Reisevertrag und Datenschutz

1.1. Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich, per Telefax oder e-Mail erfolgen kann, bietet der Kunde gegenüber Reallatino Tours (im Folgenden "RLT" genannt) den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich an.
1.2. Der Reisevertrag kommt mit der Reisebestätigung von RLT an den Reiseteilnehmer zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form und wird dem Reiseteilnehmer innerhalb max. 5 Werktagen per Post zugestellt.
1.3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Vertragsangebot von RLT vor. Der Vertrag kommt dann auf der Grundlage dieses neuen Angebotes durch die Annahme des Reisegastes zustande, welche durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt erfolgen kann.
1.4. Der Anmeldende steht für alle Verpflichtungen der mitangemeldeten Reiseteilnehmer aus dem Reisevertrag ein, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesondert schriftliche Erklärung übernommen hat.
1.5. Bei telefonischen Buchungen kommt der Reisevertrag, abweichend von vorstehender Regelung, wie folgt zustande: RLT nimmt für den Reisegast eine für RLT verbindliche Reservierung (Option) vor und leitet dem Reisegast ein Anmeldeformular und die Reisebedingungen zu. Übermittelt der Reisegast innerhalb von 7 Tagen nach Optionsvornahme die schriftliche Anmeldung der Reise an RLT, gestaltet sich der Buchungsablauf wie unter Ziffer 1.1. bis 1.3. Geht innerhalb der Frist die Anmeldung nicht bei RLT ein, so erlischt die Reservierung ohne weitere Folgen für den Reisegast oder RLT.
1.6. Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung der Reise verwendet. Dazu dient auch eine Liste der Reiseteilnehmer mit Daten, welche für eine bestmögliche Betreuung benötigt werden. Falls die Aufnahme in diese Liste nicht gewünscht wird, kann dies RLT gegenüber gesondert erklärt werden. Auf das Widerspruchsrecht des Reiseteilnehmers nach § 28 Abs. 4, Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes wird ausdrücklich hingewiesen.



2. Leistungsverpflichtung von RLT

Die Leistungsverpflichtung von RLT ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
2.1. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) oder Reisebüros sind von RLT nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder Buchungsbestätigung von RLT hinaus gehen, dazu im Widerspruch stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
2.2. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch RLT.
2.3. RLT behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.



3. Zahlung

3.1. Mit Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k, Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 15 % des Reisepreises.
3.2. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reisebeginn fällig.
3.3. Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt von RLT übersandt bzw. ausgehändigt.
3.4. Bei Buchungen die weniger als 30 Tage vor Reisebeginn getätigt werden, ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu zahlen.
3.5. Wenn bis Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, wird der Vertrag nach Mahnung und erfolgloser Bestimmung einer Frist aufgelöst. Der Veranstalter kann als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 7.2. verlangen.



4. Preis- und Leistungsänderungen

4.1. Änderungen und Abweichungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von RLT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen unerheblich sind und nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. RLT ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei Änderungen, die den Inhalt der Reise erheblich ändern, hat der Kunde das Recht, ohne Kosten vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
4.2. Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf von Hundert kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder wie unter Ziffer 4.1. beschrieben, die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen.
4.3. Der Reisende hat die Rechte aus Ziffern 4.1. und 4.2. unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
4.4. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen (Umbuchungen) hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart, der Flüge vorgenommen, so ist dies nur nach Rücktritt vom Reisevertrag und gleichzeitiger Neuanmeldung möglich. Dabei entstehende Kosten hat der Kunde zu tragen.
4.5. Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer verlangen, dass statt seiner eine dritte Person in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages eintritt. Einen Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers kann RLT widersprechen, wenn der neue Reiseteilnehmer den besonderen Reiseerfordernissen nicht entspricht oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. RLT ist berechtigt, durch Umbuchungen entstehende Mehrkosten zu berechnen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reiseteilnehmer dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die dabei entstehenden Mehrkosten.



5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von RLT zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so hat er keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung. RLT erstattet den Kunden jedoch jede ersparte Aufwendung, soweit und sobald sie von den einzelnen Leistungsträgern RLT zurückerstattet wurden.



6. Rücktritt und Kündigung durch RLT

6.1. Der Vertrag kann von RLT gekündigt werden, wenn die Reise wegen unvorhersehbaren äußeren Einflüssen (z.B. Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen, Streiks) erheblich erschwert oder gefährdet würde. RLT kann in diesem Falle für bereits erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
6.2. RLT kann den Reisevertrag nach Reisebeginn fristlos kündigen, wenn der Reiseteilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Falle behält RLT den Anspruch auf den Gesamtpreis. Ersparte Aufwendungen, etwa durch gutgeschriebene Beträge durch Leistungsträger, sind dem Kunden jedoch zu erstatten.



7. Rücktritt durch den Kunden

7.1. Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber RLT vom Reisevertrag zurücktreten.
7.2. In jedem Falle des Rücktritts durch den Kunden stehen RLT unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen folgende pauschale Entschädigungen zu:
a) bis 29 Tage vor Reisebeginn: 15%
b) vom 28. bis 14.Tage vor Reisebeginn: 30%
c) vom 13. bis 7. Tage vor Reisebeginn: 60%
d) vom 6. Tage des Reisebeginns: 80% des Reisepreises
7.3. RLT wird dem Kunden bei Abschluss des Reisevertrages den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfehlen und diese ggf. für ihn abschließen.
7.4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Falle der Kunde zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet bleibt.
7.5. Gebühren im Falle einer Stornierung (Ziffer 7.2.) sowie Umbuchungsgebühren (Ziffer 4.4.) werden sofort fällig.



8. Mitwirkungspflicht

Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, Reisemängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zu melden. Ist von RLT keine örtliche Reiseleitung eingesetzt, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, RLT unverzüglich per Telefon, e-Mail, oder Fax über Reisemängel zu informieren. Die Aufwendungen hierfür werden erstattet. Auch im eigenen Interesse hat der Reiseteilnehmer evtl. entstehende Schäden zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.



9. Gewährleistung

9.1. Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert. Eine Abhilfe kommt auch zustande, wenn der Veranstalter eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2. Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reiseteilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach § 651 g Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit RLT abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert:
a) Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag, bzw. den von RLT erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber RLT schriftlich geltend zu machen.
b) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Kunden sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.



10. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

10.1. RLT informiert den Reiseteilnehmer über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind.
10.2. Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.



11. Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung von RLT für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit RLT für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen RLT aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet RLT bei Personenschäden bis € 75.000,- je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise das Dreifache des Reisepreises. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
11.3. RLT haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der konkreten Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Trekking- und Expeditionsreisen) übernimmt RLT im Hinblick auf die Durchführung und Gewährleistung keine Haftung, soweit eigenes Verschulden nicht zutrifft.
11.4. Sofern Flüge zur Reise von RLT nur vermittelt werden, tritt RLT lediglich als Vermittler zwischen den Leistungsträgern (Fluggesellschaften) und den sonst Beteiligten auf. RLT übernimmt keine Haftung bei Beschädigungen, Unfällen, Gepäckverlust oder Verspätungen. Das Beförderungsrisiko trägt in jedem Falle der Reiseteilnehmer selbst.



12. Ansprüche, Verjährung, Abtretungsverbot

12.1. Ansprüche nach §§ 651c bis 651f BGB hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber RLT geltend zu machen (§ 651g). Ansprüche des Reisenden nach §§ 651c bis 651f verjähren in zwölf Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem RLT dem Kunden das Ergebnis der Überprüfung und die Entscheidung über die Ansprüche mitteilt. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12.2. Die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen ist unzulässig.



13. Sonstiges, Gerichtsstand

13.1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt.
13.2. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters.
13.3. Es wird die Anwendbarkeit Deutschen Rechts vereinbart.



Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrt-Unternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.

Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.

Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

Neue Informationspflichten für Reiseveranstalter (ab 18.05.10)

"Die Kundengeldabsicherung gem. § 651 k BGB besteht über TRAVELSAFE GmbH, Neuburger Str. 102f, 94036 Passau, Tel.: 0851-52152 bei der ZURICH Versicherungsgruppe Deutschland AG." Rückfragen sind an Travelsafe zu richten.
"Die Reise-Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung besteht über TRAVELSAFE GmbH, Neuburger Str. 102f, 94036 Passau bei der HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG." Rückfragen sind an Travelsafe zu richten.
 
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