Reiseversicherungen
Wir empfehlen Ihnen den Abschluss von Reiseversicherungen bei der Hanse Merkur Reiseversicherung
Urlaubs-Reiseversicherung (verschiedene Varianten, z.B. nur "Reiserücktrittskostenversicherung" oder Versicherungspakete
Mietwagen-Schutz (kein Kasko-Selbstbehalt bei Mietwagen)
Touristische Krankenversicherung (mit Rücktransport)
Urlaubs-Reiseversicherung (verschiedene Varianten, z.B. nur "Reiserücktrittskostenversicherung" oder Versicherungspakete
Mietwagen-Schutz (kein Kasko-Selbstbehalt bei Mietwagen)
Touristische Krankenversicherung (mit Rücktransport)
Reiseversicherung in Zeiten von Corona:
Die Hanse Merkur bietet einen Corona Reiseschutz.
- Der Corona Schutz ist als Ergänzung zu einer Hanse Merkur Reiseversicherung mit mindestens einer Reiserücktrittversicherung buchbar.
- Quarantäne im Heimatland oder Urlaubsland ist versichert.
- Verweigerung der Beförderung oder Betreten des Mietobjektes ist versichert.
In letzter Zeit stellen sich Reisende verstärkt die Frage, ob und inwieweit ihre Reiseversicherung auch Maßnahmen, die durch Corona entstehen, abdeckt. Im Folgenden sind die häufigsten Fragen und deren Antworten in Bezug auf die Hanse Merkur aufgelistet:
Springt die Rücktrittsversicherung ein, wenn ein Reisender / Mitreisender durch Erkrankung an Covid19 am Reiseantritt gehindert wird?
Ja, wenn es sich bei der Infektion um eine unerwartet schwere Erkrankung handelt, werden die Stornokosten erstattet. Auch bei unerwartet, schweren Erkrankungen der Risikopersonen greift die Reise Rücktrittsversicherung.
Springt die Abbruchversicherung ein, wenn ein Reisender/Mitreisender durch Erkrankung an Covid19 an der Weiterreise gehindert wird?
Ja.
Springt die Abbruchversicherung ein, wenn ein Reisender/Mitreisender durch Erkrankung an Covid19 seinen Aufenthalt unfreiwillig verlängern muss?
Ja. Zusätzliche Unterkunftskosten zahlen wir nur, wenn die versicherte Person (VP) nicht transportfähig ist. Rückreisemehrkosten werden im Rahmen der Urlaubsgarantie übernommen.
Leistet in der Destination die Krankenversicherung bei Erkrankung an Covid19, wenn es vor Abreise keine Reisewarnung gab?
Ja.
Leistet in der Destination die Krankenversicherung bei Erkrankung an Covid19, wenn es vor Abreise eine Reisewarnung gab?
Ja. Je nach Versicherungsbedingungen sind, auch wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausspricht, grundsätzlich Behandlungskosten in der Reise‐Krankenversicherung abgedeckt. Gestatten Sie uns allerdings den Hinweis, dass sich zurzeit alle europäischen Staaten zu den Gesundheits‐ und Hygienestandards für touristische Gebiete abstimmen und eng zusammen an möglichst einheitlichen Kriterien arbeiten, um die Grenzen in Europa, auch für den Tourismus, schrittweise wieder zu öffnen und Quarantänebestimmungen zurück zu fahren. Bitte erkundigen Sie sich auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes www.auswaertiges‐amt.de. Wir raten Ihnen dringend, die zur Verfügung gestellten Informationen ernst zu nehmen! Aufgrund der weltweiten Corona‐Pandemie ist die politische Lage in einzelnen Ländern nicht stabil. Das betrifft insbesondere Ein‐, Durch, und Ausreisebestimmungen. Die Durchführung von Rücktransporten ist zum Teil aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur schwer möglich. Der Flugverkehr insgesamt ist stark eingeschränkt. Bitte bedenken Sie auch, dass es durch die nicht vorhersehbare, weltweite Entwicklung der Pandemie zu Einschränkungen in der medizinischen, insbesondere der stationären Versorgung kommen kann. Möglicherweise kann Ihre medizinische Versorgung nicht sichergestellt werden.
Springt die Rücktrittsversicherung ein, wenn der Reisende/ein Mitreisender vor Abreise die Pflicht zur persönlichen Quarantäne wegen Verdacht auf Corona Infektion auferlegt bekommt?
Nein. Der Verdacht auf eine Infektion oder eine Quarantäne sind keine versicherten Ereignisse.
Springt die Rücktrittsversicherung ein, wenn die Corona APP (der Bundesregierung) des Reisenden/eines Mitreisenden einen Risiko Kontakt anzeigt und die Reise deswegen nicht stattfinden sollte?
Nein. Der Verdacht auf eine Infektion oder eine Quarantäne sind keine versicherten Ereignisse.
Springt die Abbruchversicherung ein, wenn ein Reisender/Mitreisender durch Qurantänemaßnahmen im Hotel an der Weiterreise/am Aufenthalt gehindert wird?
Nein, die Quarantäne stellt kein versichertes Ereignis dar.
Springt die Rücktrittsversicherung ein, wenn die Destination vor Abreise zum Risikogebiet erklärt wird?
Nein.
Springt die Abbruchversicherung ein, wenn die Destination während der Reise zum Risikogebiet erklärt wird?
Nein.